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Was
bedeutet eine 24 Stunden Betreuung ? |
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Es ist Tag und Nacht immer jemand da.
Das bedeutet, unser Personal wohnt zusammen mit der zu betreuenden
Person, kümmert sich um den Haushalt (Essen kochen, Wäsche waschen,
Reinigung usw.) und übernimmt leichte pflegerische Aufgaben, wie Hilfe
beim Anziehen, beim Waschen, bei der Toilette, ggf. Windeln wechseln,
beim Essen usw.
Selbstverständlich können wir
auch examinierte Pflegekräfte (Krankenschwestern) entsenden, die zusätzliche
Pflegeaufgaben übernehmen können. |
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Wie lange verbleibt eine Betreuerin beim
Pflegebedürftigen ? |
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Auf Grund
des ab 1. Mai 2011 gültigen Personenfreizügigkeitsabkommens darf eine
Betreuerin maximal für 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr beschäftigt werden. Ca. 14 Tage
vor Ablauf des Einsatzes erhalten Sie von unserem Partnerunternehmen
neue Personalvorschläge zur Auswahl. In der Regel erfolgt ein
"fliegender Wechsel" - eine Betreuerin fährt nach Hause und die neue
Pflegerin reist gleichentags (oder auch früher) an. |
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Wie
sind die Rahmenbedingungen ? |
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Für das Personal muss ein Zimmer zur
Verfügung gestellt werden. Das Bad muss mitbenutzt werden dürfen. Kost
und Logis sind frei. Eine einmalige Beratungsgebühr von 595.- Fr.
. Diese Gebühr gilt pro Haushalt – nicht pro vermitteltes Personal –
und deckt die Dienstleistung von McCare für 12 Monate ab.
Es umfasst die jeweilige Vertragsdauer
von maximal 90 Tagen mit der Leistungserbringerfirma, bei Wechsel des
Leistungserbringers, Betreuung bei Problemen, Vertragsanpassungen,
Abklärungen mit unserem Kooperationspartner und Organisation.
Die Beratungsgebühr wird bei
Serviceinanspruchnahme im Vertragsverlauf oder gar notwendiger
personeller Veränderung nicht erneut fällig. Bei Erstellung eines
neuen Dienstleistungsvertrages (nach 3 Monaten) wird die
Bearbeitungsgebühr nicht erneut fällig. Die Reisekosten von maximal
350.- Fr.
(Hin- und Rückfahrt zusammen)
werden dem Personal vor Ort in bar erstattet. |
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Wie
lange dauert es, bis wir eine Haushaltshilfe gefunden haben ? |
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Ab dem Zeitpunkt der Auftragsvergabe
ist die osteuropäische Haushaltshilfe in ca. 5 - 6 Tagen bei Ihnen vor
Ort. In Notfällen auch schneller. |
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Wie ist
die Arbeitszeit ? |
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Grundsätzlich stellt sich die Frage:
Was ist Arbeitszeit ? Ist Arbeitszeit nur die reine Ausübung von
Tätigkeiten oder ist die Anwesenheit auch Arbeitszeit ? Sicherlich
sollten Sie der Haushaltshilfe / Pflegekraft Freizeit geben.
Das Konzept ist die flexible
Arbeitszeit. Es handelt sich hierbei um eine Haushaltshilfe und
Betreuung, die eine Rufbereitschaft in der Nacht einschliesst. Es wird
davon ausgegangen, dass die Dienstleistung in ca. 42 Stunden pro Woche
zu erbringen ist.
Einen Tag in der Woche oder mind. zwei halbe Tage sollten zur freien
Verfügung gestellt werden. Jeder Mensch hat einen Tagesrhythmus.
Unsere Haushaltshilfen passen sich dem Ihrigen an. Je besser die
Rahmenbedingungen, desto besser die Motivation. |
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Sind
die monatlichen Kosten endgültige Kosten ? |
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Ja, die Beträge zwischen 1'935.- bis
2'175.- Fr. inkl. MWST beinhalten alle Kosten (
Versicherungen, soziale Abgaben, Steuern, etc. ). Kost und Logis sind
für das entsendete Personal frei. |
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Wann
wird die erste Rechnung fällig ? |
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Die Fälligkeit der
Bearbeitungsgebühr tritt erst bei Vertragsabschluss und nach Ankunft
der Mitarbeiterin ein, vor Vertragsabschluss ist jede Serviceleistung
unsererseits kostenlos und unverbindlich.
Bei McCare wird das Beratungshonorar
erst nach Eintreffen der Betreuungskraft dem Kunden in Rechnung
gestellt. Insbesondere aus diesem Grund ist es möglich, dass durch uns
vermittelte Betreuungskräfte ihre Tätigkeit innerhalb von 5 – 6 Tagen
in der Schweiz aufnehmen können. Ein Grossteil der
Konkurrenzunternehmen wartet jeweils erst den Eingang der Zahlung
(Bearbeitungsgebühr) ab. Zudem hat der Kunde durch unsere
Vorgehensweise die wohl einzig mögliche Garantie, dass tatsächlich
auch die von ihm ausgesuchte Betreuungskraft anreist, mit all den
„hoch gelobten“ Qualifikationen und Sprachkenntnissen.
Die monatlichen Rechnungen werden
jeweils zum 15. des laufenden Monats durch den Leistungserbringer
erstellt. |
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Ist es
legal ausländisches Pflegepersonal zu beschäftigen ? |
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JA unter gewissen Voraussetzungen: Der private Haushalt
ist nicht der Arbeitgeber, sondern der Auftraggeber. Sie erteilen also
einen Auftrag an unsere Partnerfirma in dem entsprechenden
osteuropäischen EU-Land und diese entsendet das Pflegepersonal in die
Schweiz und verrichtet bei Ihnen die Dienstleistung (
Dienstleistungsfreiheit nach dem gültigem EU Recht und
Personenfreizügigkeitsabkommen).
Die
Haushaltshilfe ist in ihrem Heimatland angestellt und ist
natürlich auch dort kranken- und sozialversichert. Zwingend
erforderlich ist jedoch das Formular-E101 (neu A1), in welchem der
Versicherungsträger im Heimatland bescheinigt, dass die Pflegekraft
tatsächlich vollumfänglich versichert ist.
Auf Verlangen der Kontrollorgane muss diese Bescheinigung vorgewiesen werden können.
Siehe auch Bundesamt
für Migration
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Muss
ich eine 24 Std. Pflege hier ausländerrechtlich anmelden? |
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Nein, es sind keine Behördengänge
notwendig, da nicht Sie als Arbeitgeber fungieren sondern direkt den
Pflegedienst im Heimatland
der Betreuungskraft mit der Dienstleistung einer
24 h Betreuung
bzw. 24h Pflege
beauftragt haben.
Bei einem Arbeitseinsatz von maximal 90
Arbeitstagen besteht seit dem 1. Mai 2011 keine Bewilligungspflicht
mehr, sondern lediglich eine Meldepflicht (wird durch McCare
vorgenommen). |
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Welche
Garantie habe ich, dass das Konzept bei uns funktioniert ? |
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Keine. Aber die Wahrscheinlichkeit,
dass es funktioniert ist sehr gross, wenn folgende Spielregeln
eingehalten werden:
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Behandlung der ausländischen
Haushaltshilfen, Betreuerinnen und Pflegekräfte mit menschlicher
Wärme und Verständnis (keiner ist perfekt, wir machen alle mal
Fehler)
-
Kompromissbereitschaft ( jeder Mensch
hat seine Eigenheiten, besonders ältere Menschen )
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Die Bereitschaft eine Hilfe
anzunehmen. 24 Stunden Betreuung ist Luxus, keine Belastung.
-
Einhaltung von Freiräumen
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Wie
sind die Kündigungsfristen ? |
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Der gemeinsame Dienstleistungsvertrag
kann von beiden Parteien jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen
vorzeitig gekündigt werden. Im Todesfall des Pflegebedürftigen ist
eine Kündigungsfrist von 7 Tagen festgesetzt. |
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Wie sind die
Sprachkenntnisse ? |
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Hier
machen wir verschiedene Abstufungen :
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1-2 |
Sehr gute Kenntnisse - Unterhaltungen sind ohne Einschränkungen
möglich |
| 2-3 |
Gute Kenntnisse -
Unterhaltungen sind möglich |
| 3-4 |
Erweiterte Grundkenntnisse - Verstehen gut, Sprechen gut |
| 4 |
Grundkenntnisse -
Verstehen mit Schwierigkeiten, Sprechen wenig |
| 4-5 |
kaum
Sprachkenntnisse - Verständigung sehr eingeschränkt |
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Werden
die Kosten für einen ausländischen Pflegedienst übernommen ? |
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Leider nicht. Ausländische
Pflegedienste haben keine Verträge mit den schweizerischen
Krankenpflegeversicherungen (Krankenkassen) und können deshalb die
Dienstleistung "Hauswirtschaftliche Versorgung" nicht direkt mit den
Kassen abrechnen.
In der Schweiz heißt die
Pflegegeldentschädigung „Hilflosenentschädigung“.
Die Hilflosenentschädigung ist laut SR
831.20 Art. 42 folgendermaßen geregelt:
1. Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass
der persönlichen Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung wird
personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den
zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung
beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer
Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des
Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG2.
Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro
Tag.
2. Die Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim
aufhalten, beträgt die Hälfte der Ansätze nach Absatz 1. Bei
Minderjährigen wird die Entschädigung um einen Kostgeldbeitrag erhöht;
der Bundesrat setzt dessen Höhe fest. Vorbehalten bleiben die Artikel
42 Absatz 43 und 42bis Absatz 4.
Zusätzlich können Ergänzungsleistungen beantragt werden. Die
Altersrente selbst richtet sich nach der offiziellen Rentenskala 44
und damit dem vergangenen Einkommen und Einzahlungsmodalitäten.
Für die häusliche Pflege wird dem
Pflegebedürftigen in den Kantonen Luzern und Schwyz finanzielle Hilfe
gewährt. Sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse/Pflegekasse, um Ihre
finanzielle Belastung im Voraus klären zu können. Sie können sie bei
Ihrer Wohngemeinde auch über Ergänzungsleistungen oder andere
Zuschüsse erkundigen.
Dazu weitere Information
HIER
Die Voraussetzung für die Gewährung von
Leistungen an den Pflegebedürftigen direkt ist abhängig von den
Bestimmungen im individuellen Versicherungsvertrag sowie vom gewählten
Vorsorgeprodukt.
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Was
unterscheidet McCare von anderen Vermittlungsagenturen? |
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Nebst einer äusserst kostengünstigen
Honorargestaltung bietet McCare eine "saubere Lösung". Jede durch uns
vermittelte Pflegekraft ist im Besitz einer gültigen
A1/E101-Bescheinigung. Der Sozialversicherungsträger im Heimatland
bestätigt damit, dass die in die Schweiz entsandte Betreuungskraft
Versicherungs-, Sozial- und Steuerabgaben entrichtet und somit
LEGAL in der Schweiz tätig ist.
McCare Senioren-Service
stellt dem Kunden die Bearbeitungsgebühr erst nach Eintreffen
der Betreuungskraft dem Kunden in Rechnung. Warum? Ganz einfach
- weil wir halten können, was wir versprechen. Insbesondere aus diesem Grund
ist es möglich, dass durch uns vermittelte Betreuungskräfte ihre
Tätigkeit innerhalb von 5 – 6 Tagen in der Schweiz aufnehmen können.
Ein Grossteil der Konkurrenzunternehmen
wartet jeweils erst den Eingang der Zahlung (Vermittlerhonorar) ab.
Zudem hat der Kunde durch unsere Vorgehensweise die wohl einzig
mögliche Garantie, dass tatsächlich auch die von ihm
ausgesuchte Betreuungskraft anreist, mit all den „hoch gelobten“
Qualifikationen und Sprachkenntnissen.
Weitere Fragen können Sie uns natürlich auch gern telefonisch, per
eMail oder auch per Fax stellen. |