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Welches Beschäftigungsmodell ist zu
empfehlen? |
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Grundsätzlich bieten sich seit 1. Mai 2011
in der Schweiz eigentlich nur zwei legale Beschäftigungsmodelle an: |
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1. Entsendung des Betreuerin durch
den Leistungserbringer |
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Die Betreuerin ist in ihrem osteuropäischen
Heimatland fest angestellt und wird durch ihren Arbeitgeber
(Leistungserbringer) befristet in die Schweiz entsendet.
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Die
Betreuerin hat in ihrem osteuropäischen Heimatland ein eigenes Gewerbe
angemeldet (selbständige Erwerbstätigkeit) und entsendet sich selber als
Leistungserbringer befristet in die Schweiz.
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Steuern, Sozialabgaben,
Versicherungsbeiträge werden durch den Arbeitgeber im Heimatland
entrichtet. Für den Kunden sind keine Behördengänge
erforderlich. Die erforderliche Anmeldung bei der kantonalen Behörde
wird durch uns vorgenommen.
McCare arbeitet ausschliesslich mit diesem Modell. |
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Vorteil: |
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Es sind keine
Behördengänge oder Formalitäten zu erledigen |
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Immer eine
motivierte Betreuerin vor Ort |
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Transparente und voraussehbare
Kostenregelung |
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Nachteil: |
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Einsatz beschränkt auf jeweils 90
Arbeitstage. Anschliessend erfolgt ein Austausch der Betreuerin (im
fliegenden Wechsel) |
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Alle 3 Monate Reisekostenanteil von maximal
CHF 350.- |
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2. Beschäftigung im
Angestelltenverhältnis |
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Vorteil: |
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Mit einer L-Aufenthaltsbewilligung könnte
die Pflegekraft bis zu 1 Jahr in Ihrer Familie tätig sein. Option
für eine Verlängerung um ein weiteres Jahr. |
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Ein regelmässiger Wechsel zwischen zwei
Betreuerinnen wäre unter Umständen möglich. |
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Nachteil: |
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Sämtliche Formalitäten müssten durch Sie
(oder einen vertrauenswürdigen Bevollmächtigten) geregelt werden. |
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Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet AHV,
UVG, Quellensteuer abzuführen. |
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Je nach kantonalen Bestimmungen unterliegt
dieses Angestelltenverhältnis dem NAV: Krankentaggeldversicherung,
Ferienanspruch, Lohnfortzahlungspflicht (Art. 324a OR), 13. Monatslohn (anteilsmässig),
Überstundenentschädigung etc.
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Bewilligungskosten Migrationsamt |
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Alle 6 Monate Reisekostenanteil von maximal
CHF 350.- |
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Bei der Wahl des Beschäftigungsmodells
stellt sich zudem die Frage, ob eine Einsatzdauer der Betreuerin von mehr
als 3 Monaten überhaupt Sinn macht. Die Erfahrung hat nämlich gezeigt,
dass die aufopfernde Tätigkeit der Altenbetreuung spätestens nach drei
Monaten eine "Auszeit" der Betreuerin erforderlich macht. |
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...dann verwenden Sie bitte dieses
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Wir sind für Sie da -
von Anfang an! |
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